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«U/V/W»
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Haftung bei Überschwemmungsschäden
Starke Regenfälle führen häufig zur Überlastung der Abwasserkanalisation, so
dass Keller und Wohnräume von Hauseigentümern überflutet werden. Dann
stellt sich die Frage nach der Haftung der Kommunen als Betreiber der
Kanalisation. In einem Fall war nach einem starken Regen Wasser aus
Kanalschächten ausgetreten und hatte das Untergeschoss eines Seniorenstifts
überflutet. Ursache waren ein unzureichend dimensioniertes
Regenrückhaltebecken und eine defekte Abflusssteuerung. Das Gericht stellte
fest, dass eine Gemeinde unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes und
der Verkehrssicherung verpflichtet ist, Wohngrundstücke soweit zumutbar
vor den Gefahren durch Überschwemmungen zu schützen. Bei der häufig
vorgebrachten "höheren Gewalt" liegt nach Ansicht des Gerichts die
Beweislast bei der Gemeinde. Zudem hätte die Stadt spätestens beim
Baugenehmigungsverfahren darauf hinweisen müssen, dass es bei besonders
starkem Regen zu Wasseraustritten und damit zu einer Überflutung kommen
kann. Da die Gemeinde dies unterlassen habe, sei ein Schadenersatz gegeben.
(Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V.).
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Hausverkäufer darf vollgelaufenen Keller verschweigen
In einem Zivilprozess ging es um die Frage, ob ein Hausverkäufer eine länger zurückliegende
Überflutung seines Kellers bei einem Verkaufsgespräch erwähnen muss. Hierzu hat das
Oberlandesgericht Düsseldorf im konkreten Fall entschieden, dass dies nicht nötig sei. (Az.: 9 U 219/00)
Ein Mann wollte sein Haus verkaufen. Wie bei solch einem Anlass üblich erkundigte sich ein Interessent und
späterer Käufer genau nach den eventuell vorhandenen Mängeln des Objekts. Unter anderem wollte er
wissen, ob der Keller schon einmal unter Wasser gestanden habe. Der Eigentümer verneinte dies. Damit sagte er
aber nicht die Wahrheit, denn vier Jahre zuvor war bei einem "Jahrhundertregen" tatsächlich von außen
Wasser eingedrungen. Der Bodenbelag hatte deswegen erneuert werden müssen. Wenige Monate nach Abschluss
des Vertrages - der neue Eigentümer war bereits eingezogen - war der Keller schon wieder feucht. Dieses Mal hatte ein
Anstieg des Grundwasserspiegels für den Schaden gesorgt. Der Erwerber erfuhr von der alten Geschichte und zog
daraufhin gegen den Verkäufer vor Gericht. Der ehemalige Eigentümer habe ihm die Überflutung
absichtlich verschwiegen, um den bevorstehenden Verkauf nicht zu gefährden.
Ein Zivilsenat des Düsseldorfer Oberlandesgerichts musste sich in letzter Instanz mit der verheimlichten
Keller-Überschwemmung befassen und kam zu dem Ergebnis, dass der Verkäufer juristisch nicht verpflichtet war, den
alten Schaden zu erwähnen. Es habe sich nämlich bei dem Eindringen des Wassers von außen
tatsächlich um ein einmaliges Ereignis gehandelt, das damals auch viele benachbarte Häuser betroffen habe.
Die Folgen seien beim Verkauf beseitigt gewesen - ein weiterer Grund, warum der Eigentümer nichts davon sagen
musste. Der neue Schaden stehe in keinerlei Zusammenhang damit. Von Problemen mit dem Grundwasserspiegel sei zum
Zeitpunkt des Verkaufs nichts bekannt gewesen, deswegen habe der Verkäufer dazu auch keine Stellung nehmen
können.(Zitiert aus LBS-Infodienst, Recht und Steuern)
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Über die Einsatzmöglichkeiten von Bauspargeldern
Bei der Prüfung des Für und Wider eines Bausparvertrages ist zunächst zu
klären, ob der Traum von den eigenen vier Wänden Wirklichkeit werden soll
und ob die in den Vertrag eingezahlten Summen später für einen
wohnwirtschaftlichen Zweck ausgegeben werden sollen. Wer mit seinem Geld
dieses Anlageziel verfolgt, legt es gut an.
Was aber fällt nach dem Bausparkassengesetz unter die so genannten
"wohnungswirtschaftlichen Maßnahmen"? Sind die
Verwendungsmöglichkeiten von Bausparmitteln mit dem Bau eines
Einfamilienhauses, dem Erwerb einer Eigentumswohnung oder dem Kauf eines
Baugrundstücks erschöpft? "Neben diesen klassischen Maßnahmen können
Sie einen Bausparvertrag ebenso gut zur Modernisierung oder Renovierung
einsetzen. Übrigens auch, wenn Sie zur Miete wohnen. Dazu zählt alles,
was der Erhaltung und Verbesserung bestehender vier Wände dient und unter
die Schaffung neuen Wohnraums fällt", erläutert Andreas Zehnder vom
Verband der privaten Bausparkassen.
So können die Bausparmittel u.a. für einen neuen Fußboden, die Einbauküche,
die Sauna, das Schwimmbad und den Ausbau des Dachgeschosses eingesetzt
werden. Weiterhin zählen dazu der Erwerb von Erbbaurechten, der Einkauf in
ein Altenheim und die damit verbundenen Notar- und Maklerkosten oder aber
die alters- und behindertengerechte Umgestaltung der Wohnung (Treppe,
Aufzug, Badumbau etc.).
Einen Schrank, neue Stühle oder den Fernseher kann ich mir jedoch nicht von
dem Darlehen kaufen. Dies fällt weder unter Modernisierung noch unter
Renovierung. "Allerdings ist nur das Darlehen der Bausparkasse
zweckgebunden. Das angesparte Guthaben kann der Bausparer ausgeben, wofür
er will und davon auch seine Gardinen kaufen", bemerkt Zehnder.
Einen Anspruch auf das zinsgünstige Darlehen der Bausparkasse erwirbt jeder,
der sein Geld über sieben Jahre fest anlegt und eine bestimmte
Bewertungszahl erreicht hat. Das heißt in der Regel: Der Sparer muss
mindestens 40 bis 50 Prozent der Bausparsumme auf seinem Konto angesammelt
haben. Früher Aussteigen und beispielsweise den Vertrag kündigen ist auch
möglich, lohnt sich aber oft nicht, denn mit einer Kündigung
fallen auch die bis dahin erworbenen Ansprüche auf Arbeitnehmersparzulage
und Wohnungsbauprämie weg. Diese staatlichen Prämien unterliegen festen
Bindungsfristen, die der Gesetzgeber den Bausparkassen vorschreibt.
Wer den Bausparvertrag selber nicht nutzen will, sollte ihn entweder
"ruhen lassen" oder aber innerhalb der Familie überprüfen, ob
nicht jemand den Vertrag übernehmen will. Dabei bekommt der neue Inhaber
die Konditionen des ursprünglichen Vertrages, ohne dass eine erneute
Abschlussgebühr zu zahlen ist.
Michael Scheidel
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Neues Internetportal zum Verbraucherschutz
Unter www.verbraucherkompass.de
gibt es ab sofort Informationen rund um das Thema Verbraucherschutz. Bei dem vom
Bundesverbraucherministerium initiierten Projekt handelt es sich um
eine Suchmaschine, die ausgewählte Internetseiten verschiedener
Partner bereitstellt. Dabei ist auch der aid infodienst mit den drei
Internetauftritten aid.de, was-wir-essen.de und aid-medienshop.de.
Weitere Partner sind u. a.: Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL), Deutsche Gesellschaft für Ernährung
(DGE), Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Verbraucherzentrale
Bundesverband (vzbz), Verbraucherzentralen der Bundesländer sowie die
Stiftung Warentest (StiWa). Die Suchmaschine ermöglicht es, die
Internetseiten nach selbst gewählten Begriffen zu durchforsten oder
sich anhand so genannter Themenkataloge zu orientieren, zum Beispiel
zu den Bereichen "Ernährung und Lebensmittel" oder "Bauen, Wohnen und
Energie".
Nur wer seine Rechte kennt, kann sie im Zweifelsfall auch wirkungsvoll
einfordern. Der elektronische Verbraucherschutzkompass bietet hierfür
vielfältige Möglichkeiten. Bei der technischen Umsetzung des
Internetportals ist darauf geachtet worden, dass die Seiten auch
Blinden und Sehbehinderten gut zugänglich sind.
(am 14.1.2011 überarbeitete) aid PresseInfo Nr. 43/04 vom 20. Okt. 2004, Dr. Claudia Müller
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Verjährung
Die fünfjährige Gewährleistungsfrist gegenüber einem Architekten
beginnt mit dem Bezug der entsprechenden Immobilie. Weist ein Bauherr
seinen Architekten nach vier Jahren auf feuchte Stellen an einer Küchenwand hin
und besichtigt er sie auch, so hemmt das jedoch noch nicht die
Verjährungsfrist. Der Bauherr muss konkrete Ansprüche geltend machen, andernfalls
läuft die Verjährungsfrist ab (Oberlandesgericht Koblenz, 6 U 1166/01).
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aid-Heft "Vorratsschädlinge"
Das aid-Heft "Vorratschädlinge" enthält auf 28 Seiten Abbildungen und
Beschreibungen der am häufigsten vorkommenden Vorratsschädlinge.
Es nennt Möglichkeiten zur Vorbeugung und Bekämfpung eines Schädlingsbefalls.
Denn groß ist der Schreck, wenn man in Nüssen, im Mehl oder auf Trockenobst kleine
Maden, Käfer, Motten oder Fliegen entdeckt. Müssen nun die gesamten Vorräte in den
Müll? Wer die Vorratsschädlinge kennt, kann gezielt Lebensmittel aussortieren.
aid-Heft "Vorratsschädlinge",
Bestell-Nr. 1075, Preis: 1,50 EUR zzgl. einer Versandkostenpauschale von 3,00 Euro gegen Rechnung
aid-Vertrieb,
c/o IBRo Versandservice GmbH
Kastanienweg 1
18184 Roggentin
Telefon: 0180 3 849900*, Telefax: 0228 84 99-200,
*Kosten:9 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz, Anrufe aus dem Mobilfunknetz maximal 42 Cent pro Minute.
E-Mail: Bestellung@aid.de
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Wasserschaden bei Nachtbetrieb der Spülmaschine
Nach dieser Entscheidung ist ein Wasserschaden, der durch den Austritt von
Wasser aus dem Dichtungsgummi zwischen einer Spülmaschine und dem
Anschlussschlauch entsteht, wenn die Spülmaschine wie üblich beim
Zubettgehen eingeschaltet und erst am folgenden Morgen ausgeschaltet wird,
grob fahrlässig verursacht (Urt. v. 6.11.2001 - 5 C 432/01 (50)).
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Die richtige Wandfarbe für´s Renovieren
"Beim Renovieren von Häusern und Wohnungen werden jährlich rund
500.000 Tonnen Wandfarbe in Innenräumen verstrichen", so ein Sprecher
des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) in Berlin.
Um nicht selbst nach dem Trocknen noch längere Zeit Schadstoffen wie
Lösungsmittel oder Formaldehyd (hier: so genannte flüchtige organische
Verbindungen) ausgesetzt zu sein, fällt es heutzutage leicht, auf
umweltfreundliche Alternativen zurückzugreifen.
Der BUND rät, bei Wandfarben auch auf das Umweltzeichen "Blauer
Engel" zu achten. In diesen Produkten sind nur geringe Mengen dieser
Schadstoffe enthalten. Dabei werden zwei Fliegen mit einer Klappe
geschlagen: Als Bewohner der gestrichenen Räume kann man sich unbesorgt
sofort nach dem Trocknen dort wieder aufhalten. Aber auch unsere Umwelt
profitiert, da die Farben kaum noch zur Bildung von bodennahem Ozon
beitragen. Insgesamt dürfen z.Zt. bereits 40 Farben das Umweltsymbol
"Blauer Engel" zu Recht auf ihrer Packung tragen.
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Nachbarrecht: Störende Wurzeln dürfen entfernt werden
Werden Betonplatten im Garten eines Hauseigentümers durch herüber gewachsene Baumwurzeln des Nachbarn hoch
gedrückt, so können die Wurzeln auf Kosten des Baumbesitzers entfernt werden. Ein neuer Bodenbelag muss allerdings
nicht bezahlt werden (Bundesgerichtshof, V ZR 99/03).
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