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U/V/W
 
 

 

 

«U/V/W»

 
Haftung bei Überschwemmungsschäden
Starke Regenfälle führen häufig zur Überlastung der Abwasserkanalisation, so dass Keller und Wohnräume von Hauseigentümern überflutet werden. Dann stellt sich die Frage nach der Haftung der Kommunen als Betreiber der Kanalisation. In einem Fall war nach einem starken Regen Wasser aus Kanalschächten ausgetreten und hatte das Untergeschoss eines Seniorenstifts überflutet. Ursache waren ein unzureichend dimensioniertes Regenrückhaltebecken und eine defekte Abflusssteuerung. Das Gericht stellte fest, dass eine Gemeinde unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes und der Verkehrssicherung verpflichtet ist, Wohngrundstücke soweit zumutbar vor den Gefahren durch Überschwemmungen zu schützen. Bei der häufig vorgebrachten "höheren Gewalt" liegt nach Ansicht des Gerichts die Beweislast bei der Gemeinde. Zudem hätte die Stadt spätestens beim Baugenehmigungsverfahren darauf hinweisen müssen, dass es bei besonders starkem Regen zu Wasseraustritten und damit zu einer Überflutung kommen kann. Da die Gemeinde dies unterlassen habe, sei ein Schadenersatz gegeben. (Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V.).


 
Hausverkäufer darf vollgelaufenen Keller verschweigen
In einem Zivilprozess ging es um die Frage, ob ein Hausverkäufer eine länger zurückliegende Überflutung seines Kellers bei einem Verkaufsgespräch erwähnen muss. Hierzu hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im konkreten Fall entschieden, dass dies nicht nötig sei. (Az.: 9 U 219/00)
Ein Mann wollte sein Haus verkaufen. Wie bei solch einem Anlass üblich erkundigte sich ein Interessent und späterer Käufer genau nach den eventuell vorhandenen Mängeln des Objekts. Unter anderem wollte er wissen, ob der Keller schon einmal unter Wasser gestanden habe. Der Eigentümer verneinte dies. Damit sagte er aber nicht die Wahrheit, denn vier Jahre zuvor war bei einem "Jahrhundertregen" tatsächlich von außen Wasser eingedrungen. Der Bodenbelag hatte deswegen erneuert werden müssen. Wenige Monate nach Abschluss des Vertrages - der neue Eigentümer war bereits eingezogen - war der Keller schon wieder feucht. Dieses Mal hatte ein Anstieg des Grundwasserspiegels für den Schaden gesorgt. Der Erwerber erfuhr von der alten Geschichte und zog daraufhin gegen den Verkäufer vor Gericht. Der ehemalige Eigentümer habe ihm die Überflutung absichtlich verschwiegen, um den bevorstehenden Verkauf nicht zu gefährden.
Ein Zivilsenat des Düsseldorfer Oberlandesgerichts musste sich in letzter Instanz mit der verheimlichten Keller-Überschwemmung befassen und kam zu dem Ergebnis, dass der Verkäufer juristisch nicht verpflichtet war, den alten Schaden zu erwähnen. Es habe sich nämlich bei dem Eindringen des Wassers von außen tatsächlich um ein einmaliges Ereignis gehandelt, das damals auch viele benachbarte Häuser betroffen habe. Die Folgen seien beim Verkauf beseitigt gewesen - ein weiterer Grund, warum der Eigentümer nichts davon sagen musste. Der neue Schaden stehe in keinerlei Zusammenhang damit. Von Problemen mit dem Grundwasserspiegel sei zum Zeitpunkt des Verkaufs nichts bekannt gewesen, deswegen habe der Verkäufer dazu auch keine Stellung nehmen können.(Zitiert aus LBS-Infodienst, Recht und Steuern)


 
Über die Einsatzmöglichkeiten von Bauspargeldern
Bei der Prüfung des Für und Wider eines Bausparvertrages ist zunächst zu klären, ob der Traum von den eigenen vier Wänden Wirklichkeit werden soll und ob die in den Vertrag eingezahlten Summen später für einen wohnwirtschaftlichen Zweck ausgegeben werden sollen. Wer mit seinem Geld dieses Anlageziel verfolgt, legt es gut an.
Was aber fällt nach dem Bausparkassengesetz unter die so genannten "wohnungswirtschaftlichen Maßnahmen"? Sind die Verwendungsmöglichkeiten von Bausparmitteln mit dem Bau eines Einfamilienhauses, dem Erwerb einer Eigentumswohnung oder dem Kauf eines Baugrundstücks erschöpft? "Neben diesen klassischen Maßnahmen können Sie einen Bausparvertrag ebenso gut zur Modernisierung oder Renovierung einsetzen. Übrigens auch, wenn Sie zur Miete wohnen. Dazu zählt alles, was der Erhaltung und Verbesserung bestehender vier Wände dient und unter die Schaffung neuen Wohnraums fällt", erläutert Andreas Zehnder vom Verband der privaten Bausparkassen.
So können die Bausparmittel u.a. für einen neuen Fußboden, die Einbauküche, die Sauna, das Schwimmbad und den Ausbau des Dachgeschosses eingesetzt werden. Weiterhin zählen dazu der Erwerb von Erbbaurechten, der Einkauf in ein Altenheim und die damit verbundenen Notar- und Maklerkosten oder aber die alters- und behindertengerechte Umgestaltung der Wohnung (Treppe, Aufzug, Badumbau etc.).
Einen Schrank, neue Stühle oder den Fernseher kann ich mir jedoch nicht von dem Darlehen kaufen. Dies fällt weder unter Modernisierung noch unter Renovierung. "Allerdings ist nur das Darlehen der Bausparkasse zweckgebunden. Das angesparte Guthaben kann der Bausparer ausgeben, wofür er will und davon auch seine Gardinen kaufen", bemerkt Zehnder.
Einen Anspruch auf das zinsgünstige Darlehen der Bausparkasse erwirbt jeder, der sein Geld über sieben Jahre fest anlegt und eine bestimmte Bewertungszahl erreicht hat. Das heißt in der Regel: Der Sparer muss mindestens 40 bis 50 Prozent der Bausparsumme auf seinem Konto angesammelt haben. Früher Aussteigen und beispielsweise den Vertrag kündigen ist auch möglich, lohnt sich aber oft nicht, denn mit einer Kündigung fallen auch die bis dahin erworbenen Ansprüche auf Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie weg. Diese staatlichen Prämien unterliegen festen Bindungsfristen, die der Gesetzgeber den Bausparkassen vorschreibt.
Wer den Bausparvertrag selber nicht nutzen will, sollte ihn entweder "ruhen lassen" oder aber innerhalb der Familie überprüfen, ob nicht jemand den Vertrag übernehmen will. Dabei bekommt der neue Inhaber die Konditionen des ursprünglichen Vertrages, ohne dass eine erneute Abschlussgebühr zu zahlen ist.

Michael Scheidel


 
Neues Internetportal zum Verbraucherschutz
Unter www.verbraucherkompass.de gibt es ab sofort Informationen rund um das Thema Verbraucherschutz. Bei dem vom Bundesverbraucherministerium initiierten Projekt handelt es sich um eine Suchmaschine, die ausgewählte Internetseiten verschiedener Partner bereitstellt. Dabei ist auch der aid infodienst mit den drei Internetauftritten aid.de, was-wir-essen.de und aid-medienshop.de. Weitere Partner sind u. a.: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE), Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbz), Verbraucherzentralen der Bundesländer sowie die Stiftung Warentest (StiWa). Die Suchmaschine ermöglicht es, die Internetseiten nach selbst gewählten Begriffen zu durchforsten oder sich anhand so genannter Themenkataloge zu orientieren, zum Beispiel zu den Bereichen "Ernährung und Lebensmittel" oder "Bauen, Wohnen und Energie".
Nur wer seine Rechte kennt, kann sie im Zweifelsfall auch wirkungsvoll einfordern. Der elektronische Verbraucherschutzkompass bietet hierfür vielfältige Möglichkeiten. Bei der technischen Umsetzung des Internetportals ist darauf geachtet worden, dass die Seiten auch Blinden und Sehbehinderten gut zugänglich sind.

(am 14.1.2011 überarbeitete) aid PresseInfo Nr. 43/04 vom 20. Okt. 2004, Dr. Claudia Müller


 
Verjährung
Die fünfjährige Gewährleistungsfrist gegenüber einem Architekten beginnt mit dem Bezug der entsprechenden Immobilie. Weist ein Bauherr seinen Architekten nach vier Jahren auf feuchte Stellen an einer Küchenwand hin und besichtigt er sie auch, so hemmt das jedoch noch nicht die Verjährungsfrist. Der Bauherr muss konkrete Ansprüche geltend machen, andernfalls läuft die Verjährungsfrist ab (Oberlandesgericht Koblenz, 6 U 1166/01).


 
aid-Heft "Vorratsschädlinge"
Das aid-Heft "Vorratschädlinge" enthält auf 28 Seiten Abbildungen und Beschreibungen der am häufigsten vorkommenden Vorratsschädlinge. Es nennt Möglichkeiten zur Vorbeugung und Bekämfpung eines Schädlingsbefalls.
Denn groß ist der Schreck, wenn man in Nüssen, im Mehl oder auf Trockenobst kleine Maden, Käfer, Motten oder Fliegen entdeckt. Müssen nun die gesamten Vorräte in den Müll? Wer die Vorratsschädlinge kennt, kann gezielt Lebensmittel aussortieren.

aid-Heft "Vorratsschädlinge",
Bestell-Nr. 1075, Preis: 1,50 EUR zzgl. einer Versandkostenpauschale von 3,00 Euro gegen Rechnung
aid-Vertrieb,
c/o IBRo Versandservice GmbH
Kastanienweg 1
18184 Roggentin
Telefon: 0180 3 849900*, Telefax: 0228 84 99-200,
*Kosten:9 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz, Anrufe aus dem Mobilfunknetz maximal 42 Cent pro Minute.
E-Mail: Bestellung@aid.de


 
Wasserschaden bei Nachtbetrieb der Spülmaschine
Nach dieser Entscheidung ist ein Wasserschaden, der durch den Austritt von Wasser aus dem Dichtungsgummi zwischen einer Spülmaschine und dem Anschlussschlauch entsteht, wenn die Spülmaschine wie üblich beim Zubettgehen eingeschaltet und erst am folgenden Morgen ausgeschaltet wird, grob fahrlässig verursacht (Urt. v. 6.11.2001 - 5 C 432/01 (50)).


 
Die richtige Wandfarbe für´s Renovieren
"Beim Renovieren von Häusern und Wohnungen werden jährlich rund 500.000 Tonnen Wandfarbe in Innenräumen verstrichen", so ein Sprecher des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) in Berlin.
Um nicht selbst nach dem Trocknen noch längere Zeit Schadstoffen wie Lösungsmittel oder Formaldehyd (hier: so genannte flüchtige organische Verbindungen) ausgesetzt zu sein, fällt es heutzutage leicht, auf umweltfreundliche Alternativen zurückzugreifen.
Der BUND rät, bei Wandfarben auch auf das Umweltzeichen "Blauer Engel" zu achten. In diesen Produkten sind nur geringe Mengen dieser Schadstoffe enthalten. Dabei werden zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen: Als Bewohner der gestrichenen Räume kann man sich unbesorgt sofort nach dem Trocknen dort wieder aufhalten. Aber auch unsere Umwelt profitiert, da die Farben kaum noch zur Bildung von bodennahem Ozon beitragen. Insgesamt dürfen z.Zt. bereits 40 Farben das Umweltsymbol "Blauer Engel" zu Recht auf ihrer Packung tragen.


 
Nachbarrecht: Störende Wurzeln dürfen entfernt werden
Werden Betonplatten im Garten eines Hauseigentümers durch herüber gewachsene Baumwurzeln des Nachbarn hoch gedrückt, so können die Wurzeln auf Kosten des Baumbesitzers entfernt werden. Ein neuer Bodenbelag muss allerdings nicht bezahlt werden (Bundesgerichtshof, V ZR 99/03).


 
 
     

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