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Schornsteinfeger bringen nicht nur Glück
... sondern beraten auch unabhängig und mit qualifizierten Tipps zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung. Schon in der Planungsphase eines Neubaues sollten Bauherren die Beratungsleistungen zum Beispiel über alternative Heizkonzepte nutzen. Aber auch die richtige Wahl des Schornsteins ist ein wichtiger Grundstein, um kosten- und umweltbewußt zu heizen. Der Schornsteinfeger ist für die kompetente Energieberatung immer ein hilfsbereiter Ansprechpartner.
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
www.schornsteinfeger.de

Text aus "Pressways PR - Björn Hoffmann" vom 17. Mai 2004


 
Start-Beratung Energie
Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) bezuschusst Hauseigentümer, die energetisch sanieren wollen
Wurde Ihr Haus noch vor 1980 erbaut? Dann haben Sie die Chance der staatlichen Förderung in Fragen der Energieberatung. Architekten und Ingenieure stehen Ihnen für die "Start-Beratung Energie" für nur 48 Euro zur Verfügung. Weitere 52 Euro übernimmt das Land NRW.
Für nähere Informationen: www.ea-nrw.de

Text aus dem Newsletter der Energieagentur NRW vom 30. Juli 2004


 
Streupflicht - drei aktuelle Urteile
Bei anhaltendem Schneefall muss nicht ständig geräumt werden

Ist ein Gehweg bei dauerhaftem Schneefall in den Morgenstunden vom Hausbesitzer geräumt worden, bildet sich aber erneut eine Schneeschicht und verletzt sich kurz darauf eine Fußgängerin bei einem Sturz, so kann sie weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld vom - an sich - Streupflichtigen verlangen, da dieser nicht dazu verpflichtet ist, den Schnee im Dauereinsatz beiseite zu schaffen. Ein Nachräumen oder -streuen um die Mittagszeit reicht in einem solchen Fall nach Meinung des Landgerichts Bochum aus.

Az: 2 O 102/04


Bei Eisregen muss regelmäßig nachgestreut werden

Stürzt ein Fußgänger auf einer eisglatten Fläche vor einem Grundstück einer Wohnungseigentümergemeinschaft, so muss der an diesem Tag streupflichtige Eigentümer auch dann Schadenersatz und Schmerzensgeld an den Gestürzten zahlen, wenn er zwar morgens um 6 Uhr (hier drei Säcke Granulat) gestreut hatte, überfrierender Sprühregen ("Eisregen") jedoch den Gehweg wieder in Rutschbahn verwandelte. In einem solchen Fall muss der Gehweg immer wieder "aufs Neue" abgestumpft werden (Hier wurde die Eigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner zur Rechenschaft gezogen.).

Kammergericht Berlin, Az: 14 U 159/02


Nicht blind ins Verderben laufen

Ist ein Bürgersteig - entgegen der Verpflichtung des Eigentümers - nicht vom Schnee und Eis befreit, rutscht ein Fußgänger deswegen aus und bricht sich einen Fuß, so muss der verkehrssicherungspflichtige Anwohner zwar Schadenersatz leisten, aber nur zu 50 Prozent. Der Fußgänger hätte nicht blindlings die vereiste Stelle überqueren dürfen; ihm wurde ein hälftige Mitschuld angerechnet.

Thüringer Oberlandesgericht, Az: 4 U 646/04

Entnommen: Siedlung und Eigenheim, Zeitschrift des BDSE e. V.,
Heft Dezember 2006, S. 384


Wann haftet der Nachbar bei Sturmschäden
Wenn ein Baum infolge eines Sturmes der Stärke 7 bis 8, dem ein gesunder Baum ohne Weiteres standgehalten hätte, auf das Grundstück des Nachbarn stürzt und dort Schaden anrichtet, so muss der Grundstückseigentümer seinem Nachbarn den entstandenen Schaden ersetzen.
In dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf am 15.01.2002 entschiedenen Fall war bei einem Sturm dieser Windstärke der Stamm einer im Grenzbereich stehenden Silberweide abgebrochen und die Baumkrone auf die Lagerhalle des Nachbarn gefallen, wodurch ein nicht unerheblicher Schaden entstand.
Nach Ansicht des Gerichts ist ein Grundstückseigentümer für den Zustand der von ihm unterhaltenden Bäume verantwortlich, wenn die Bäume infolge Krankheit oder Überalterung ihre Widerstandsfähigkeit eingebüßt haben und normalen Sturmböen nicht mehr standhalten.
Dem gegenüber hatte der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 23.04.1993, abgedruckt in NJW 1993, 1855 f die Verantwortung des Grundstückeigentümers für Schäden bei einem Katastrophen-Orkan verneint.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.01.2002 - AZ 4 U 73/01, abgedruckt in NZM 2002, 928 (Quelle: LBS Bayern)


 
Selbsthilfe - keine Schwarzarbeit!
Oftmals wird die Selbsthilfe als Einstieg in die Schwarzarbeit hingestellt, da sich Selbsthilfe angeblich nicht von der Schwarzarbeit abgrenzen lasse. Die Propagierung der Selbst- und Nachbarschaftshilfe wird gerne als Anstiftung zur Steuerhinterziehung dargestellt. So wird unterstellt, bei Selbsthilfemassnahmen, auch bei Massnahmen in organisierter Gruppenselbsthilfe, würden Fachkräfte schwarz benötigt und durch die Selbsthilfe würde dem Bauhandwerk Arbeit genommen.

Zur Klärung der Begriffe ist folgendes festzustellen:
  1. Selbsthilfe im Wohnungsbau wird in § 36 Zweites Wohnungsbaugesetz definiert als "Arbeitsleistungen, die vom Bauherrn selbst, von seinen Angehörigen oder von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit erbracht werden".
  2. Nachbarschaftshilfe wird in den Erläuterungen zum Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit als "Leistung auf Gegenseitigkeit von Nachbarn", die "in der Regel unentgeltlich" erbracht wird, beschrieben.
  3. Schwarzarbeit wird im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit als Leistung definiert, die "wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfang" zum Ziel hat.
Diese Definitionen der Selbsthilfe, der Nachbarschaftshilfe und der Schwarzarbeit zeigen eindeutig, dass eine klare Abgrenzung gegeben ist.


 
Stromcheck
Energieagentur NRW bietet im Internet den "Stromcheck für den Haushalt" an

Ist Ihre Stromrechnung zu hoch?
Die Energieagentur NRW stellt auf ihren Internetseiten ein Online-Werkzeug zur Verfügung mit dem man seinen individuellen Stromverbrauch einschätzen kann. Wie bei einem Rundgang durch den Haushalt werden alle wichtigen Stromverbraucher analysiert. Dabei werden Gerätedaten abgefragt, die Größe des Haushalts berücksichtigt und das Nutzerverhalten ausgewertet.
Der Rechner berücksichtigt insgesamt zwölf Bereiche: vom Kühlen und Gefrieren, Kochen und Spülen über Waschen und Trocknen, Beleuchtung sowie TV- und Audiogeräte bis hin zu Bürogeräten, der Warmwasserbereitung und Besonderheiten wie Wasserbetten oder Aquarien.

Der "Stromcheck für den Haushalt" ist im Internet zu finden unter :
www.ea-nrw.de/energiecheck

Weitere Informationen: Energieagentur NRW,
Kasinostr. 19-21, 42103 Wuppertal, Tel: 0202 / 24 552 - 0

(entnommen: Presseinformation der Energieagentur NRW vom 7. Juni 2005)


 
Straßenausbaubeiträge nur bei Verbesserung nicht bei Instandsetzung und Unterhaltung zu erheben
Der Bund der Steuerzahler NRW teilt mit:
Wenn in Nordrhein-Westfalen eine Stadt oder eine Gemeinde eine öffentliche Anlage herstellt, erneuert, anschafft, erweitert oder verbessert, werden die Kosten zum Teil durch den Straßenbaubeitrag gedeckt. Letztlich entscheiden aber die Verwaltungsgerichte darüber, ob überhaupt eine Verbesserung im Sinne des Straßenbaubeitragsrechtes vorliegt und ob somit ein Straßenbaubeitrag erhoben werden kann. Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung dagegen sind nicht beitragsfähig.
So hat beispielsweise das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW mit Beschluss vom 03. März 2000 (Az. 15 A 612/00) entschieden, dass keine Verbesserung im Sinne des Straßenbaubeitragsrecht vorliegt, wenn die Stadt ein bisher Wasser undurchlässiges Pflaster durch eine neue, Wasser durchlässige, Bettung ersetzt. Im vorliegenden Fall hatte eine Kommune versucht, die Umgestaltung einer Fußgängerzone über Straßenbaubeiträge den anliegenden Grundstückseigentümern anzulasten. Das OVG hatte aber festgestellt, dass eine Pflasterbettung für sich nicht Gegenstand einer beitragsfähigen Verbesserung sein kann. Viel mehr müssen sich bei einer beitragsfähigen Verbesserung die Baumaßnahmen auf mehr als nur einen unselbstständigen Teil einer Straße erstrecken. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass der Ersatz einer abgenutzten Verschleißdecke durch eine neue, auch wenn sie aus verkehrstechnisch besseren Material besteht, noch keine beitragsfähige Verbesserung darstellt, sondern dass es sich hierbei um eine beitragsfreie Instandsetzungsmaßnahme handelt.


Trink was - Neuer Ratgeber aus dem Umweltbundesamt
gibt Tipps für gute Wasserqualität auch in Haus und Wohnung Die gesetzlichen Anforderungen sind eindeutig: Trinkwasser darf keinen Anlass zu gesund-heitlicher Besorgnis bieten. Es muss alle Haushalte in einwandfreier Qualität erreichen - farb- und geruchlos, ohne anormalen Geschmack sowie klar und kühl. Schlecht oder laienhaft erstellte Trinkwasserleitungen und -armaturen in Haus und Wohnung können diese, vom Wasserversorger gelieferte, Wasserqualität aber buchstäblich noch auf den letzten Metern verderben. Verbraucherinnen und Verbraucher können dies verhindern, wenn sie hierfür den neuen, kostenlosen Ratgeber "Trink was -Trinkwasser aus dem Hahn" des Umweltbundesamtes (UBA) zu Rate ziehen. Er informiert auf 28 Seiten, wie Sie in Haus und Wohnung für einwandfreies Trinkwasser sorgen können.
Je schneller das Trinkwasser den häuslichen Wasserhahn erreicht, desto zuverlässiger weist es dort die vom Wasserversorger ins Haus gelieferte Qualität auf. Lange Standzeiten in Haus- und Wohnungsleitungen begünstigen unvermeidbare Korrosionsvorgänge und mikrobielles Wachstum. Diese können die Trinkwasserqualität beeinträchtigen. Deshalb empfiehlt der UBA-Ratgeber unter anderem, für Lebensmittelzwecke kein Wasser zu benutzen, das stundenlang - zum Beispiel über Nacht - in der Leitung gestanden hat. Vor allem Säuglingsnahrung sollten Eltern immer nur mit frisch abgelaufenem Wasser zubereiten. Solches Wasser ist beim Austritt aus der Trinkwasserleitung etwas kühler als Stillstandswasser. Informiert werden Verbraucherinnen und Verbraucher auch über einfache Maßnahmen, die ergriffen werden sollten, um nach längerer Abwesenheit von der Wohnung wieder einwandfreies Wasser zu zapfen.
Eine fachgerecht geplante und erstellte Trinkwasser-Installation kann unnötigen Stillstand des Wassers in Haus- oder Wohnungsleitungen minimieren. Die neue Broschüre informiert, wie und aus welchem Material ein Fachbetrieb die Trinkwasser-Installation erstellen muss, um in ihr - je nach Wasserqualität - mikrobielles Wachstum und Korrosion so weit wie möglich zu verhindern. Verbraucherinnen und Verbraucher erfahren zudem, woran sie erkennen können, aus welchen Materialien ihre Trinkwasser-Installation besteht und ob vermeidbare gesundheitliche (Rest)Risiken vorhanden sind - zum Beispiel in Form von Schlauch- und Bleileitungen. Informationen zur sachgerechten Pflege und Wartung einer Trinkwasser-Installation sowie zur Untersuchung des Wassers runden die Broschüre ab.
Der Ratgeber "Trink was - Trinkwasser aus dem Hahn" ist kostenlos erhältlich per Telefon: 0340 / 2103 -2130, -2135, -2136, -2174, -2400 oder per Fax unter den zuvor genannten Telefonnummern.
Per E-Mail: info@umweltbundesamt.de oder per Internet:
www.umweltbundesamt.de

Die Broschüre steht zudem hier zum Download zur Verfügung.

(entnommen: Presse-Information des Umweltbundesamt, Nr. 52/2006 vom 17. August 2006; aktualisiert am 12. Januar 2010)


 
 
     

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