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«S/T»
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Schornsteinfeger bringen nicht nur Glück
... sondern beraten auch unabhängig und mit qualifizierten Tipps zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung.
Schon in der Planungsphase eines Neubaues sollten Bauherren die Beratungsleistungen zum Beispiel über
alternative Heizkonzepte nutzen. Aber auch die richtige Wahl des Schornsteins ist ein wichtiger Grundstein, um
kosten- und umweltbewußt zu heizen. Der Schornsteinfeger ist für die kompetente Energieberatung immer
ein hilfsbereiter Ansprechpartner.
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
www.schornsteinfeger.de
Text aus "Pressways PR - Björn Hoffmann" vom 17. Mai 2004
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Start-Beratung Energie
Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) bezuschusst Hauseigentümer, die energetisch
sanieren wollen
Wurde Ihr Haus noch vor 1980 erbaut? Dann haben Sie die Chance der
staatlichen Förderung in Fragen der Energieberatung. Architekten und
Ingenieure stehen Ihnen für die "Start-Beratung Energie" für nur 48 Euro
zur Verfügung. Weitere 52 Euro übernimmt das Land NRW.
Für nähere Informationen:
www.ea-nrw.de
Text aus dem Newsletter der Energieagentur NRW vom 30. Juli 2004
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Streupflicht - drei aktuelle Urteile
Bei anhaltendem Schneefall muss nicht ständig geräumt werden
Ist ein Gehweg bei dauerhaftem Schneefall in den Morgenstunden vom
Hausbesitzer geräumt worden, bildet sich aber erneut eine
Schneeschicht und verletzt sich kurz darauf eine Fußgängerin bei
einem Sturz, so kann sie weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld vom
- an sich - Streupflichtigen verlangen, da dieser nicht dazu
verpflichtet ist, den Schnee im Dauereinsatz beiseite zu schaffen.
Ein Nachräumen oder -streuen um die Mittagszeit reicht in einem
solchen Fall nach Meinung des Landgerichts Bochum aus.
Az: 2 O 102/04
Bei Eisregen muss regelmäßig nachgestreut werden
Stürzt ein Fußgänger auf einer eisglatten Fläche vor einem
Grundstück einer Wohnungseigentümergemeinschaft, so muss der an
diesem Tag streupflichtige Eigentümer auch dann Schadenersatz und
Schmerzensgeld an den Gestürzten zahlen, wenn er zwar morgens um
6 Uhr (hier drei Säcke Granulat) gestreut hatte, überfrierender
Sprühregen ("Eisregen") jedoch den Gehweg wieder in Rutschbahn
verwandelte. In einem solchen Fall muss der Gehweg immer wieder
"aufs Neue" abgestumpft werden (Hier wurde die Eigentümergemeinschaft
als Gesamtschuldner zur Rechenschaft gezogen.).
Kammergericht Berlin, Az: 14 U 159/02
Nicht blind ins Verderben laufen
Ist ein Bürgersteig - entgegen der Verpflichtung des Eigentümers -
nicht vom Schnee und Eis befreit, rutscht ein Fußgänger deswegen aus
und bricht sich einen Fuß, so muss der verkehrssicherungspflichtige
Anwohner zwar Schadenersatz leisten, aber nur zu 50 Prozent. Der
Fußgänger hätte nicht blindlings die vereiste Stelle überqueren
dürfen; ihm wurde ein hälftige Mitschuld angerechnet.
Thüringer Oberlandesgericht, Az: 4 U 646/04
Entnommen: Siedlung und Eigenheim, Zeitschrift des BDSE e. V.,
Heft Dezember 2006, S. 384
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Wann haftet der Nachbar bei Sturmschäden
Wenn ein Baum infolge eines Sturmes der Stärke 7 bis 8, dem ein gesunder
Baum ohne Weiteres standgehalten hätte, auf das Grundstück des Nachbarn
stürzt und dort Schaden anrichtet, so muss der Grundstückseigentümer seinem
Nachbarn den entstandenen Schaden ersetzen.
In dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf am 15.01.2002 entschiedenen Fall
war bei einem Sturm dieser Windstärke der Stamm einer im Grenzbereich
stehenden Silberweide abgebrochen und die Baumkrone auf die Lagerhalle des
Nachbarn gefallen, wodurch ein nicht unerheblicher Schaden entstand.
Nach Ansicht des Gerichts ist ein Grundstückseigentümer für den Zustand der
von ihm unterhaltenden Bäume verantwortlich, wenn die Bäume infolge
Krankheit oder Überalterung ihre Widerstandsfähigkeit eingebüßt haben und
normalen Sturmböen nicht mehr standhalten.
Dem gegenüber hatte der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 23.04.1993,
abgedruckt in NJW 1993, 1855 f die Verantwortung des Grundstückeigentümers
für Schäden bei einem Katastrophen-Orkan verneint.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.01.2002 - AZ 4 U 73/01, abgedruckt in NZM
2002, 928 (Quelle: LBS Bayern)
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Selbsthilfe - keine Schwarzarbeit!
Oftmals wird die Selbsthilfe als Einstieg in die Schwarzarbeit hingestellt,
da sich Selbsthilfe angeblich nicht von der Schwarzarbeit abgrenzen lasse.
Die Propagierung der Selbst- und Nachbarschaftshilfe wird gerne als Anstiftung
zur Steuerhinterziehung dargestellt. So wird unterstellt, bei Selbsthilfemassnahmen,
auch bei Massnahmen in organisierter Gruppenselbsthilfe, würden Fachkräfte
schwarz benötigt und durch die Selbsthilfe würde dem Bauhandwerk Arbeit
genommen.
Zur Klärung der Begriffe ist folgendes festzustellen:
- Selbsthilfe im Wohnungsbau wird in § 36 Zweites Wohnungsbaugesetz
definiert als "Arbeitsleistungen, die vom Bauherrn selbst, von seinen
Angehörigen oder von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit
erbracht werden".
- Nachbarschaftshilfe wird in den Erläuterungen zum Gesetz zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit als "Leistung auf Gegenseitigkeit von
Nachbarn", die "in der Regel unentgeltlich" erbracht wird,
beschrieben.
- Schwarzarbeit wird im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
als Leistung definiert, die "wirtschaftliche Vorteile in erheblichem
Umfang" zum Ziel hat.
Diese Definitionen der Selbsthilfe, der Nachbarschaftshilfe und der Schwarzarbeit
zeigen eindeutig, dass eine klare Abgrenzung gegeben ist.
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Stromcheck
Energieagentur NRW bietet im Internet den "Stromcheck für den Haushalt" an
Ist Ihre Stromrechnung zu hoch?
Die Energieagentur NRW stellt auf ihren Internetseiten ein Online-Werkzeug zur Verfügung mit dem
man seinen individuellen Stromverbrauch einschätzen kann. Wie bei einem Rundgang durch den Haushalt
werden alle wichtigen Stromverbraucher analysiert. Dabei werden Gerätedaten abgefragt, die Größe des Haushalts
berücksichtigt und das Nutzerverhalten ausgewertet.
Der Rechner berücksichtigt insgesamt zwölf Bereiche: vom Kühlen und Gefrieren, Kochen und Spülen über
Waschen und Trocknen, Beleuchtung sowie TV- und Audiogeräte bis hin zu Bürogeräten, der Warmwasserbereitung
und Besonderheiten wie Wasserbetten oder Aquarien.
Der "Stromcheck für den Haushalt" ist im Internet zu finden unter :
www.ea-nrw.de/energiecheck
Weitere Informationen: Energieagentur NRW,
Kasinostr. 19-21, 42103 Wuppertal, Tel: 0202 / 24 552 - 0
(entnommen: Presseinformation der Energieagentur NRW vom 7. Juni 2005)
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Straßenausbaubeiträge nur bei Verbesserung nicht bei Instandsetzung und Unterhaltung
zu erheben
Der Bund der Steuerzahler NRW teilt mit:
Wenn in Nordrhein-Westfalen eine Stadt oder eine Gemeinde eine öffentliche Anlage herstellt, erneuert, anschafft,
erweitert oder verbessert, werden die Kosten zum Teil durch den Straßenbaubeitrag gedeckt. Letztlich entscheiden
aber die Verwaltungsgerichte darüber, ob überhaupt eine Verbesserung im Sinne des Straßenbaubeitragsrechtes
vorliegt und ob somit ein Straßenbaubeitrag erhoben werden kann. Kosten für die laufende Unterhaltung und
Instandsetzung dagegen sind nicht beitragsfähig.
So hat beispielsweise das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW mit Beschluss vom 03. März 2000 (Az. 15 A 612/00)
entschieden, dass keine Verbesserung im Sinne des Straßenbaubeitragsrecht vorliegt, wenn die Stadt ein bisher
Wasser undurchlässiges Pflaster durch eine neue, Wasser durchlässige, Bettung ersetzt. Im vorliegenden Fall hatte
eine Kommune versucht, die Umgestaltung einer Fußgängerzone über Straßenbaubeiträge den anliegenden
Grundstückseigentümern anzulasten. Das OVG hatte aber festgestellt, dass eine Pflasterbettung für sich nicht
Gegenstand einer beitragsfähigen Verbesserung sein kann. Viel mehr müssen sich bei einer beitragsfähigen
Verbesserung die Baumaßnahmen auf mehr als nur einen unselbstständigen Teil einer Straße erstrecken. Das Gericht
stellte ausdrücklich fest, dass der Ersatz einer abgenutzten Verschleißdecke durch eine neue, auch wenn sie aus
verkehrstechnisch besseren Material besteht, noch keine beitragsfähige Verbesserung darstellt, sondern dass es sich
hierbei um eine beitragsfreie Instandsetzungsmaßnahme handelt.
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Trink was - Neuer Ratgeber aus dem Umweltbundesamt
gibt Tipps für gute Wasserqualität auch in Haus und Wohnung
Die gesetzlichen Anforderungen sind eindeutig: Trinkwasser darf
keinen Anlass zu gesund-heitlicher Besorgnis bieten. Es muss alle
Haushalte in einwandfreier Qualität erreichen - farb- und geruchlos,
ohne anormalen Geschmack sowie klar und kühl. Schlecht oder
laienhaft erstellte Trinkwasserleitungen und -armaturen in Haus und
Wohnung können diese, vom Wasserversorger gelieferte, Wasserqualität
aber buchstäblich noch auf den letzten Metern verderben. Verbraucherinnen
und Verbraucher können dies verhindern, wenn sie hierfür den neuen,
kostenlosen Ratgeber "Trink was -Trinkwasser aus dem Hahn" des
Umweltbundesamtes (UBA) zu Rate ziehen. Er informiert auf 28 Seiten,
wie Sie in Haus und Wohnung für einwandfreies Trinkwasser sorgen
können.
Je schneller das Trinkwasser den häuslichen Wasserhahn erreicht,
desto zuverlässiger weist es dort die vom Wasserversorger ins Haus
gelieferte Qualität auf. Lange Standzeiten in Haus- und Wohnungsleitungen
begünstigen unvermeidbare Korrosionsvorgänge und mikrobielles
Wachstum. Diese können die Trinkwasserqualität beeinträchtigen.
Deshalb empfiehlt der UBA-Ratgeber unter anderem, für Lebensmittelzwecke
kein Wasser zu benutzen, das stundenlang - zum Beispiel über Nacht -
in der Leitung gestanden hat. Vor allem Säuglingsnahrung sollten
Eltern immer nur mit frisch abgelaufenem Wasser zubereiten. Solches
Wasser ist beim Austritt aus der Trinkwasserleitung etwas kühler als
Stillstandswasser. Informiert werden Verbraucherinnen und Verbraucher
auch über einfache Maßnahmen, die ergriffen werden sollten, um nach
längerer Abwesenheit von der Wohnung wieder einwandfreies Wasser zu
zapfen.
Eine fachgerecht geplante und erstellte Trinkwasser-Installation kann
unnötigen Stillstand des Wassers in Haus- oder Wohnungsleitungen
minimieren. Die neue Broschüre informiert, wie und aus welchem Material
ein Fachbetrieb die Trinkwasser-Installation erstellen muss, um in
ihr - je nach Wasserqualität - mikrobielles Wachstum und Korrosion so
weit wie möglich zu verhindern. Verbraucherinnen und Verbraucher
erfahren zudem, woran sie erkennen können, aus welchen Materialien
ihre Trinkwasser-Installation besteht und ob vermeidbare gesundheitliche
(Rest)Risiken vorhanden sind - zum Beispiel in Form von Schlauch- und
Bleileitungen. Informationen zur sachgerechten Pflege und Wartung
einer Trinkwasser-Installation sowie zur Untersuchung des Wassers
runden die Broschüre ab.
Der Ratgeber "Trink was - Trinkwasser aus dem Hahn" ist kostenlos
erhältlich per Telefon: 0340 / 2103 -2130, -2135, -2136, -2174, -2400 oder per Fax
unter den zuvor genannten Telefonnummern.
Per E-Mail:
info@umweltbundesamt.de
oder per Internet:
www.umweltbundesamt.de
Die Broschüre steht zudem
hier
zum Download zur Verfügung.
(entnommen: Presse-Information des Umweltbundesamt, Nr. 52/2006 vom 17. August 2006; aktualisiert am
12. Januar 2010)
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