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«L/M/N»
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Laubsammeln
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Kommune darf die Kosten des Laubsammelns auf Bürger
umlegen.
Zugegeben, es ist keine angenehme Arbeit, im Herbst alle paar Tage das
herabgefallene Laub auf dem Bürgersteig zusammenzurechen. Eine Gemeinde
hat allerdings das Recht, dies von den Hauseigentümern zu verlangen.
Kommen die Bürger dieser Aufgabe nicht nach, dann müssen sie nach Auskunft
des Infodienstes Recht und Steuern der LBS mit finanziellen Konsequenzen
rechnen. (Verwaltungsgericht Lüneburg, Aktenzeichen 5 A 127/01)
Der Fall:
Ein Grundstücksbesitzer lag im Streit mit seiner Stadtverwaltung. Nach Meinung der Beamten kümmerte er
sich zu wenig um die Blätter, die im Herbst von den Bäumen auf seinen Teil des Bürgersteigs herabfielen.
Damit schuf er eine Gefahr für alle Passanten, die auf der glitschigen Unterlage hätten ausrutschen können.
Eines Tages beauftragte die Kommune deswegen eine professionelle Reinigungsfirma, die den Gehweg zuverlässig
säubern sollte. Die Rechnung dafür wurde dem Anwohner geschickt. Der aber wollte nicht bezahlen und
verwies unter anderem darauf, dass das Laub von gemeindeeigenen Bäumen stamme. Dafür sei er doch
nicht verantwortlich zu machen, argumentierte er.
Das Urteil:
Die Juristen des Verwaltungsgerichts Lüneburg stellten sich auf die Seite der Stadtverwaltung. Im konkreten
Zusammenhang spiele es keine Rolle, dass die Blätter nicht von den Bäumen des Bürgers herabgefallen
seien. Sie befänden sich nun eben mal auf dem Teil des Gehwegs, für den der Grundstückseigentümer
verantwortlich sei - ähnlich wie beim Schneeräumen. Erledige er seine Aufgaben nicht zuverlässig, dann
dürfe die Kommune fremde Kräfte damit betrauen und die Rechnung anschließend weiterreichen.
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Leitungswasserversicherung
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Kosten müssen im Rahmen gehalten werden
Der Versicherungsnehmer einer Leitungswasserversicherung, der bei
einem Wasserrohrbruch, bei dem der geflieste Fußboden im Badezimmer
aufgeschlagen werden musste, hat keinen Anspruch auf eine komplette
Neuverfliesung des gesamten Badezimmers einschließlich der Wand- und
Bodenfliesen. Dies gilt auch dann, wenn die Wände und der Boden einheitlich
verfliest waren und Ersatzfliesen nicht mehr zu beschaffen sind. Die
Versicherung muss nur die notwendigen Reparaturkosten ersetzen. Dies
sind die Kosten für die Bodenfläche. Für die verbleibende optische
Beeinträchtigung (unterschiedliche Wand- und Bodenfliesen) hat der
Versicherungsnehmer nur einen Anspruch auf Wertminderung.
(Amtsgericht Amberg, Az.: 4 C 1426/99) aus Siedlung und Eigenheim 5/2003
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Unternehmer muss auf riskante Materialien hinweisen
Ein Bauherr muss sich darauf verlassen können, dass die von ihm beauftragten Firmen sorgfältig
vorgehen und keinesfalls mit nicht erprobten Materialien herumexperimentieren. Tun sie es dennoch ohne
Rücksprache, so werden sie schadenersatzpflichtig, falls es in der Folgezeit zu irgendwelchen Pannen kommt.
(Bundesgerichtshof, Az.: VII ZR 219/01)
Ein Ehepaar beauftragte einen Handwerker damit, an einem Haus eine Vollwärmeisolierung anzubringen. Im
Angebot der Firma war von einer so genannten "Wulst-Punkt-Methode" mit Nylongittern die Rede. Weit
über zehn Jahre nach Ausführung der Arbeiten traten an der Fassade Mängel auf. Wie sich bei
Nachforschungen herausstellte, hatte der Handwerker für die Armierung der Isolierung in den Unterputz kein
Gittergewebe eingelegt, sondern einen zum damaligen Zeitpunkt neuartigen Faserspachtel verwendet, der sich
inzwischen für diese Zwecke als ungeeignet herausgestellt hatte. Die Hausbesitzer verlangten daraufhin von
der Firma einen Schadenersatz in Höhe von rund 23.000 DM. Der Beklagte weigerte sich, etwas zu bezahlen.
Seine Begründung: Die Forderungen seien inzwischen verjährt.
In ihrem Urteil erklärten die Karlsruher Richter, dass von abgelaufenen Fristen keine Rede sein könne. Der
Handwerker habe zum damaligen Zeitpunkt die abredewidrige Verwendung des neuartigen Baustoffes verschwiegen
und dadurch arglistig gehandelt. Ihm sei bewußt gewesen, dass er die besondere Technik gegenüber den
Bauherren zumindest hätte erwähnen und auf deren Risiken hätte hinweisen müssen. Das hebe er
absichtlich nicht getan. Deswegen besäßen die Kläger nun eine 30-jährige Verjährungsfrist.
Die Firma musste Schadenersatz leisten. (Zitiert aus LBS-Infodienst, Recht und Steuern)
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Mehrspartenhauseinführung
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Was verbirgt sich dahinter und welche Vorteile hat es für
den (Selbst-) Bauherrn ?
Die Herstellung der Versorgungsanschlüsse für Gas, Wasser, Strom und
Telekommunikation wurde bislang häufig nicht optimal koordiniert. Es gab
Baustellen, auf denen ein Graben vierfach ausgehoben wurde, damit das
beteiligte Unternehmen seine Kabel bzw. Leitung ins Haus legen konnte.
Natürlich auch mit vier separaten Hauseinführungen und damit verbunden auch
ungleich höheren Kosten.
Abhilfe verspricht hier die Mehrspartenhauseinführung.
Damit werden alle vier Sparten der o.a. Versorgungsanschlüsse gemeinsam
mittels einer einzigen Mauerdurchführung hergestellt. Die Tiefbauarbeiten
vereinfachen sich und es müssen nur noch ca. halb so viel Erdmassen bewegt
werden. Eine platz- und kostensparende Inneninstallation, vor allem in
Kombination mit kompakten Haustechnikzentralen, ggf. unter Verzicht auf
einen speziellen Hausanschlussraum wird ermöglicht.
Natürlich entspricht das verwendete System auch den strengen
Sicherheitsanforderungen des DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und
Wasserfaches e.V., Internet:
www.dvgw.de )
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Nachbarschaftsrecht 1
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Zum Streit zwischen zwei Nachbarn kommt es sehr oft, wenn von einem an der Grundstücksgrenze
stehenden Baum oder Strauch Zweige über die Grenze wachsen oder Wurzeln in das Nachbargrundstück eindringen.
Damit sich der Eigentümer des benachbarten Grundstückes gegen diesen Überwuchs zur Wehr setzen kann, gewährt
ihm das Gesetz in § 910 BGB ein Selbsthilferecht, das heißt, er darf die überhängenden Äste und die eingedrungenen
Wurzeln, soweit diese über die Grenze ragen, selbst abschneiden. Die Zweige allerdings erst dann, wenn er dem
Nachbarn eine, unter Berücksichtigung der Wachstumsperiode und des Wetters, angemessene Frist zur Beseitigung
gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist.
Voraussetzung des Selbsthilferechts ist immer, dass der Nachbar durch den Überwuchs in der Nutzung seines
Grundstückes beeinträchtigt wird. Maßgebend ist die bestehende und die in nächster Zukunft beabsichtigte
Nutzungsart. Der bloße Entzug des Sonnenlichts durch überhängende Zweige, das Abtropfen von
Niederschlagswasser oder der Fall einzelner Blätter oder Früchte stellen in der Regel noch keine schützenswerte
Beeinträchtigung dar.
Der beeinträchtigte Nachbar darf bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zweige und Wurzeln bis zur
Grundstücksgrenze abschneiden und behalten. Er darf die abgeschnittenen Teile aber nicht auf das Grundstück des
Baumeigentümers werfen.
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Nachbarschaftsrecht 2
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Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe zum Streit um den Baum in Nachbars
Garten dürfte die Zahl schwieriger Nachbarschaftsprozesse weiter anwachsen lassen. Der BGH sprach am
14. November 2003 einem Nachbarn grundsätzlich Entschädigung für die herabfallenden Nadeln und Tannenzapfen zu. Voraussetzung für den Geldanspruch ist jedoch, dass der Baum zu nahe an der Grenze gepflanzt wurde und die Beeinträchtigungen das zumutbare Maß überschreiten. Das muss nun im Einzelfall durch Richter festgestellt werden.
Der Fall spielt in Cuxhaven. Dort hatte ein Grundstückseigentümer zwei Kiefern nahe an der Grenze gepflanzt. Als die
Bäume eine Höhe von 14 Metern erreicht hatten und zwei Äste auf das Grundstück des Nachbarn ragten, erhob er
Klage. Zum einen müsse er wegen der herabfallenden Nadeln und Zapfen mehrmals jährlich seine Dachrinne säubern,
zum anderen habe er seinen Gartenteich wegen des starken Nadelfalls schließen müssen. Der Nachbar verlangte, dass
die Kiefern jährlich zurückgeschnitten werden müssen und er für seinen Reinigungsaufwand Entschädigung von 204
Euro im Jahr erhält. Als die Klage vor dem Landgericht Stade weitgehend erfolglos blieb, legte er Revision vor dem BGH
ein.
Der entschied jetzt, dass der Nachbar keinen Anspruch auf das Zurückschneiden der Kiefern mehr hat. Laut
Nachbarschaftsrecht kann man nur fünf Jahre lang, nachdem der Baum die zulässige Höchstgrenze erreicht hat, den
Rückschnitt verlangen. Danach muss man den Hochwuchs hinnehmen. Allerdings erkannten die Bundesrichter
grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen an. Weil die Bäume zu nahe an der Grenze gepflanzt waren,
muss der Nachbar die Beeinträchtigungen nicht dulden. Eine Entschädigung steht im allerdings nur dann zu, wenn der
Nadelfall das zumutbare Maß übersteigt. Das Landgericht Stade muss das nun in einer Neuverhandlung prüfen
(AZ: V ZR 102/03).
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Nachbarschaftsrecht 3 + 4
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Was der Vorbesitzer geduldet hat, interessiert nicht
Auch wenn es der Vorbesitzer eines Grundstücks geduldet hat, dass ein
Abwasserrohr des Nachbarn (in einem Meter Tiefe) über seinen Grund und
Boden verläuft (hier deswegen so verlegt, damit Kosten gespart werden
konnten), so muss das von einem Käufer des Grundstücks nicht länger
hingenommen werden, wenn er an dieser Stelle eine Garage errichten will.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, AZ. 14 U 139/04
(Quelle: Siedlung und Eigenheim, Heft August 2006, S. 238)
Ligusterhecken dürfen sich nicht ausdehnen
Wurden die Stämme einer Ligusterhecke auf dem Grundstück eines
Hauseigentümers nahe der Grenze zum Nachbarn als Einzäunung gepflanzt,
so muss der Eigentümer die Hecke stutzen, wenn sie sich nach jahrelangem
Wuchs auf das Nachbargrundstück ausgedehnt hat. Es ist weder schikänos
noch eine unverhältnismäßige Härte, wenn der Nachbar verlangt, die
Hecke zu beschneiden. Das Argument, sie stelle "eine gemeinsame Grenze"
dar, zog vor dem Landgericht Coburg nicht. AZ. 33 S 116 / 05
(Quelle: Siedlung und Eigenheim, Heft August 2006, S. 238)
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Wofür fallen beim Bauen Neben-Kosten an?
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Manch' junge Familie hat schon der Schlag getroffen, wenn
die Kosten für's Eigenheim plötzlich viel höher als geplant ausfallen.
Mitunter wird vergessen, dass neben dem Kaufpreis für Grundstück und
Bauwerk noch ca. zehn Prozent an Baunebenkosten hinzukommen können.
Da sind z.B. Notar- und Maklerkosten, aber auch Gebühren für den Eintrag
ins Grundbuch, die Sie mit einkalkulieren sollten. Dann die
Grunderwerbsteuer, die allein 3 ½ bis 4 ½ Prozent der Kaufsumme ausmacht. Wer neu
baut, sollte darüber hinaus Baugenehmigungs- und Erschließungsgebühren mit
in seinen Finanzplan aufnehmen. Außerdem: Bauzeitzinsen während der
Bauphase bzw. evtl. Wertschätzungskosten für die Darlehen.
Fazit: Wer mit System kalkulieren will, sollte alle Kosten - auch die
Baunebenkosten - genau unter die Lupe nehmen.
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Nutzung von Bausparmitteln
siehe unter «U/V/W»
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