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L/M/N
 
 
 
 
 

 

 

«L/M/N»

 
Laubsammeln

 
Kommune darf die Kosten des Laubsammelns auf Bürger umlegen.
Zugegeben, es ist keine angenehme Arbeit, im Herbst alle paar Tage das herabgefallene Laub auf dem Bürgersteig zusammenzurechen. Eine Gemeinde hat allerdings das Recht, dies von den Hauseigentümern zu verlangen. Kommen die Bürger dieser Aufgabe nicht nach, dann müssen sie nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS mit finanziellen Konsequenzen rechnen. (Verwaltungsgericht Lüneburg, Aktenzeichen 5 A 127/01)

Der Fall:
Ein Grundstücksbesitzer lag im Streit mit seiner Stadtverwaltung. Nach Meinung der Beamten kümmerte er sich zu wenig um die Blätter, die im Herbst von den Bäumen auf seinen Teil des Bürgersteigs herabfielen. Damit schuf er eine Gefahr für alle Passanten, die auf der glitschigen Unterlage hätten ausrutschen können. Eines Tages beauftragte die Kommune deswegen eine professionelle Reinigungsfirma, die den Gehweg zuverlässig säubern sollte. Die Rechnung dafür wurde dem Anwohner geschickt. Der aber wollte nicht bezahlen und verwies unter anderem darauf, dass das Laub von gemeindeeigenen Bäumen stamme. Dafür sei er doch nicht verantwortlich zu machen, argumentierte er.

Das Urteil:
Die Juristen des Verwaltungsgerichts Lüneburg stellten sich auf die Seite der Stadtverwaltung. Im konkreten Zusammenhang spiele es keine Rolle, dass die Blätter nicht von den Bäumen des Bürgers herabgefallen seien. Sie befänden sich nun eben mal auf dem Teil des Gehwegs, für den der Grundstückseigentümer verantwortlich sei - ähnlich wie beim Schneeräumen. Erledige er seine Aufgaben nicht zuverlässig, dann dürfe die Kommune fremde Kräfte damit betrauen und die Rechnung anschließend weiterreichen.


 
Leitungswasserversicherung

 
Kosten müssen im Rahmen gehalten werden
Der Versicherungsnehmer einer Leitungswasserversicherung, der bei einem Wasserrohrbruch, bei dem der geflieste Fußboden im Badezimmer aufgeschlagen werden musste, hat keinen Anspruch auf eine komplette Neuverfliesung des gesamten Badezimmers einschließlich der Wand- und Bodenfliesen. Dies gilt auch dann, wenn die Wände und der Boden einheitlich verfliest waren und Ersatzfliesen nicht mehr zu beschaffen sind. Die Versicherung muss nur die notwendigen Reparaturkosten ersetzen. Dies sind die Kosten für die Bodenfläche. Für die verbleibende optische Beeinträchtigung (unterschiedliche Wand- und Bodenfliesen) hat der Versicherungsnehmer nur einen Anspruch auf Wertminderung.
(Amtsgericht Amberg, Az.: 4 C 1426/99) aus Siedlung und Eigenheim 5/2003


Unternehmer muss auf riskante Materialien hinweisen

Ein Bauherr muss sich darauf verlassen können, dass die von ihm beauftragten Firmen sorgfältig vorgehen und keinesfalls mit nicht erprobten Materialien herumexperimentieren. Tun sie es dennoch ohne Rücksprache, so werden sie schadenersatzpflichtig, falls es in der Folgezeit zu irgendwelchen Pannen kommt. (Bundesgerichtshof, Az.: VII ZR 219/01)
Ein Ehepaar beauftragte einen Handwerker damit, an einem Haus eine Vollwärmeisolierung anzubringen. Im Angebot der Firma war von einer so genannten "Wulst-Punkt-Methode" mit Nylongittern die Rede. Weit über zehn Jahre nach Ausführung der Arbeiten traten an der Fassade Mängel auf. Wie sich bei Nachforschungen herausstellte, hatte der Handwerker für die Armierung der Isolierung in den Unterputz kein Gittergewebe eingelegt, sondern einen zum damaligen Zeitpunkt neuartigen Faserspachtel verwendet, der sich inzwischen für diese Zwecke als ungeeignet herausgestellt hatte. Die Hausbesitzer verlangten daraufhin von der Firma einen Schadenersatz in Höhe von rund 23.000 DM. Der Beklagte weigerte sich, etwas zu bezahlen. Seine Begründung: Die Forderungen seien inzwischen verjährt.
In ihrem Urteil erklärten die Karlsruher Richter, dass von abgelaufenen Fristen keine Rede sein könne. Der Handwerker habe zum damaligen Zeitpunkt die abredewidrige Verwendung des neuartigen Baustoffes verschwiegen und dadurch arglistig gehandelt. Ihm sei bewußt gewesen, dass er die besondere Technik gegenüber den Bauherren zumindest hätte erwähnen und auf deren Risiken hätte hinweisen müssen. Das hebe er absichtlich nicht getan. Deswegen besäßen die Kläger nun eine 30-jährige Verjährungsfrist. Die Firma musste Schadenersatz leisten. (Zitiert aus LBS-Infodienst, Recht und Steuern)


 
Mehrspartenhauseinführung

 
Was verbirgt sich dahinter und welche Vorteile hat es für den (Selbst-) Bauherrn ?
Die Herstellung der Versorgungsanschlüsse für Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation wurde bislang häufig nicht optimal koordiniert. Es gab Baustellen, auf denen ein Graben vierfach ausgehoben wurde, damit das beteiligte Unternehmen seine Kabel bzw. Leitung ins Haus legen konnte. Natürlich auch mit vier separaten Hauseinführungen und damit verbunden auch ungleich höheren Kosten.
Abhilfe verspricht hier die Mehrspartenhauseinführung.
Damit werden alle vier Sparten der o.a. Versorgungsanschlüsse gemeinsam mittels einer einzigen Mauerdurchführung hergestellt. Die Tiefbauarbeiten vereinfachen sich und es müssen nur noch ca. halb so viel Erdmassen bewegt werden. Eine platz- und kostensparende Inneninstallation, vor allem in Kombination mit kompakten Haustechnikzentralen, ggf. unter Verzicht auf einen speziellen Hausanschlussraum wird ermöglicht.
Natürlich entspricht das verwendete System auch den strengen Sicherheitsanforderungen des DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.,
Internet: www.dvgw.de )


 
Nachbarschaftsrecht 1

 
Zum Streit zwischen zwei Nachbarn kommt es sehr oft, wenn von einem an der Grundstücksgrenze stehenden Baum oder Strauch Zweige über die Grenze wachsen oder Wurzeln in das Nachbargrundstück eindringen.
Damit sich der Eigentümer des benachbarten Grundstückes gegen diesen Überwuchs zur Wehr setzen kann, gewährt ihm das Gesetz in § 910 BGB ein Selbsthilferecht, das heißt, er darf die überhängenden Äste und die eingedrungenen Wurzeln, soweit diese über die Grenze ragen, selbst abschneiden. Die Zweige allerdings erst dann, wenn er dem Nachbarn eine, unter Berücksichtigung der Wachstumsperiode und des Wetters, angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist.
Voraussetzung des Selbsthilferechts ist immer, dass der Nachbar durch den Überwuchs in der Nutzung seines Grundstückes beeinträchtigt wird. Maßgebend ist die bestehende und die in nächster Zukunft beabsichtigte Nutzungsart. Der bloße Entzug des Sonnenlichts durch überhängende Zweige, das Abtropfen von Niederschlagswasser oder der Fall einzelner Blätter oder Früchte stellen in der Regel noch keine schützenswerte Beeinträchtigung dar.
Der beeinträchtigte Nachbar darf bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zweige und Wurzeln bis zur Grundstücksgrenze abschneiden und behalten. Er darf die abgeschnittenen Teile aber nicht auf das Grundstück des Baumeigentümers werfen.


 
Nachbarschaftsrecht 2

 
Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe zum Streit um den Baum in Nachbars Garten dürfte die Zahl schwieriger Nachbarschaftsprozesse weiter anwachsen lassen. Der BGH sprach am 14. November 2003 einem Nachbarn grundsätzlich Entschädigung für die herabfallenden Nadeln und Tannenzapfen zu. Voraussetzung für den Geldanspruch ist jedoch, dass der Baum zu nahe an der Grenze gepflanzt wurde und die Beeinträchtigungen das zumutbare Maß überschreiten. Das muss nun im Einzelfall durch Richter festgestellt werden.
Der Fall spielt in Cuxhaven. Dort hatte ein Grundstückseigentümer zwei Kiefern nahe an der Grenze gepflanzt. Als die Bäume eine Höhe von 14 Metern erreicht hatten und zwei Äste auf das Grundstück des Nachbarn ragten, erhob er Klage. Zum einen müsse er wegen der herabfallenden Nadeln und Zapfen mehrmals jährlich seine Dachrinne säubern, zum anderen habe er seinen Gartenteich wegen des starken Nadelfalls schließen müssen. Der Nachbar verlangte, dass die Kiefern jährlich zurückgeschnitten werden müssen und er für seinen Reinigungsaufwand Entschädigung von 204 Euro im Jahr erhält. Als die Klage vor dem Landgericht Stade weitgehend erfolglos blieb, legte er Revision vor dem BGH ein.
Der entschied jetzt, dass der Nachbar keinen Anspruch auf das Zurückschneiden der Kiefern mehr hat. Laut Nachbarschaftsrecht kann man nur fünf Jahre lang, nachdem der Baum die zulässige Höchstgrenze erreicht hat, den Rückschnitt verlangen. Danach muss man den Hochwuchs hinnehmen. Allerdings erkannten die Bundesrichter grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen an. Weil die Bäume zu nahe an der Grenze gepflanzt waren, muss der Nachbar die Beeinträchtigungen nicht dulden. Eine Entschädigung steht im allerdings nur dann zu, wenn der Nadelfall das zumutbare Maß übersteigt. Das Landgericht Stade muss das nun in einer Neuverhandlung prüfen (AZ: V ZR 102/03).


Nachbarschaftsrecht 3 + 4

 
Was der Vorbesitzer geduldet hat, interessiert nicht

Auch wenn es der Vorbesitzer eines Grundstücks geduldet hat, dass ein Abwasserrohr des Nachbarn (in einem Meter Tiefe) über seinen Grund und Boden verläuft (hier deswegen so verlegt, damit Kosten gespart werden konnten), so muss das von einem Käufer des Grundstücks nicht länger hingenommen werden, wenn er an dieser Stelle eine Garage errichten will.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, AZ. 14 U 139/04
(Quelle: Siedlung und Eigenheim, Heft August 2006, S. 238)


Ligusterhecken dürfen sich nicht ausdehnen

Wurden die Stämme einer Ligusterhecke auf dem Grundstück eines Hauseigentümers nahe der Grenze zum Nachbarn als Einzäunung gepflanzt, so muss der Eigentümer die Hecke stutzen, wenn sie sich nach jahrelangem Wuchs auf das Nachbargrundstück ausgedehnt hat. Es ist weder schikänos noch eine unverhältnismäßige Härte, wenn der Nachbar verlangt, die Hecke zu beschneiden. Das Argument, sie stelle "eine gemeinsame Grenze" dar, zog vor dem Landgericht Coburg nicht. AZ. 33 S 116 / 05
(Quelle: Siedlung und Eigenheim, Heft August 2006, S. 238)


 
Wofür fallen beim Bauen Neben-Kosten an?

 
Manch' junge Familie hat schon der Schlag getroffen, wenn die Kosten für's Eigenheim plötzlich viel höher als geplant ausfallen. Mitunter wird vergessen, dass neben dem Kaufpreis für Grundstück und Bauwerk noch ca. zehn Prozent an Baunebenkosten hinzukommen können. Da sind z.B. Notar- und Maklerkosten, aber auch Gebühren für den Eintrag ins Grundbuch, die Sie mit einkalkulieren sollten. Dann die Grunderwerbsteuer, die allein 3 ½ bis 4 ½ Prozent der Kaufsumme ausmacht. Wer neu baut, sollte darüber hinaus Baugenehmigungs- und Erschließungsgebühren mit in seinen Finanzplan aufnehmen. Außerdem: Bauzeitzinsen während der Bauphase bzw. evtl. Wertschätzungskosten für die Darlehen.
Fazit: Wer mit System kalkulieren will, sollte alle Kosten - auch die Baunebenkosten - genau unter die Lupe nehmen.


 
Nutzung von Bausparmitteln
siehe unter «U/V/W»


 
 
     

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