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«C/D»
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Urteil zu: Dacharbeiten
Ein Bauherr muss sich darauf verlassen können, dass die von ihm beauftragten Firmen sorgfältig vorgehen
und nach Kräften zur Schadenverhinderung beitragen. Dazu gehört es auch, bei Dacharbeiten über
Nacht einen stabilen Regenschutz anzubringen. Geschieht das nicht und kommt es zu einem Wassereinbruch, so
müssen die Handwerker später Schadenersatz leisten.
Im vom Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen 22 U 109 / 01) entschiedenen Fall wurde mitten im Sommer bei einem
Haus das Dach geöffnet, um Reparaturarbeiten durchführen zu können. Weil der Handwerker davon
ausging, dass zu dieser Zeit nicht mit größeren Regengüssen zu rechnen sei, legte er zum Feierabend
nur einige Streifen dünner Plastikfolie auf das Dach und befestigte diese nicht eigens. In der Nacht brach dennoch
ein heftiges Unwetter herein, mit der Folge, dass große Mengen Wasser in das Haus eindrangen und ein Schaden
in Hölhe von rund 45.000 Euro entstand.
Der Auftragnehmer wollte nicht dafür aufkommen. Er vertrat die Meinung, solche Regenfluten seien
äußerst ungewöhnlich gewesen und er habe deswegen für diesen Fall keine Vorkehrungen
treffen müssen.
Ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle wollte sich nach der Beweisaufnahme der Ansicht des Handwerkers nicht
anschließen und sprach den Hauseigentümern den Schadenersatz zu. Es gelte bei derartigen Arbeiten, so
hieß es im Urteil, grundsätzlich die Regel: Wer ein Dach öffne, der müsse die betreffende
Immobilie über Nacht vor dem Eindringen von Wasser schützen - und zwar egal, zu welcher Jahreszeit. Also
sei das selbstverständlich auch damals, im Juli, zu berücksichtigen gewesen.
entnommen aus: Infodienst Recht und Steuern der LBS
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Beim Dachgarten auf der Garage gelten Grenzabstände nicht
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die
üblichen Grenzabstände für Grünpflanzen nicht gelten, wenn diese auf
einer legal errichteten Garage gepflanzt wurden, die ja nach
geltendem Recht auch direkt an die Grenze zum Nachbarn gebaut werden
darf.
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 1 A 10952/00; zitiert
aus "Infodienst Recht & Steuern" der LBS, Ausgabe 10/03)
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Pkw-Schaden durch herunter gefallene Dachziegel
Lässt ein Eigentümer eines Gebäudes das Gebäudedach alle drei Monate von einem renommierten Dachdeckerbetrieb
begehen, um den verkehrssicheren Zustand des Daches und der Ziegel zu überprüfen, so erfüllt er alle erforderlichen
Vorsichtsmaßregeln. Fällt gleichwohl ein Ziegel vom Dach auf einen vor dem Haus abgestellten Pkw, so haftet der
Gebäudeeigentümer für den eingetretenen Schaden nicht, weil er seine Gebäudeunterhaltungspflicht nicht schuldhaft
verletzt hat (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 22 U 76/02).
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