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C/D
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 

 

«C/D»

 
Urteil zu: Dacharbeiten

Ein Bauherr muss sich darauf verlassen können, dass die von ihm beauftragten Firmen sorgfältig vorgehen und nach Kräften zur Schadenverhinderung beitragen. Dazu gehört es auch, bei Dacharbeiten über Nacht einen stabilen Regenschutz anzubringen. Geschieht das nicht und kommt es zu einem Wassereinbruch, so müssen die Handwerker später Schadenersatz leisten.
Im vom Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen 22 U 109 / 01) entschiedenen Fall wurde mitten im Sommer bei einem Haus das Dach geöffnet, um Reparaturarbeiten durchführen zu können. Weil der Handwerker davon ausging, dass zu dieser Zeit nicht mit größeren Regengüssen zu rechnen sei, legte er zum Feierabend nur einige Streifen dünner Plastikfolie auf das Dach und befestigte diese nicht eigens. In der Nacht brach dennoch ein heftiges Unwetter herein, mit der Folge, dass große Mengen Wasser in das Haus eindrangen und ein Schaden in Hölhe von rund 45.000 Euro entstand.
Der Auftragnehmer wollte nicht dafür aufkommen. Er vertrat die Meinung, solche Regenfluten seien äußerst ungewöhnlich gewesen und er habe deswegen für diesen Fall keine Vorkehrungen treffen müssen.
Ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle wollte sich nach der Beweisaufnahme der Ansicht des Handwerkers nicht anschließen und sprach den Hauseigentümern den Schadenersatz zu. Es gelte bei derartigen Arbeiten, so hieß es im Urteil, grundsätzlich die Regel: Wer ein Dach öffne, der müsse die betreffende Immobilie über Nacht vor dem Eindringen von Wasser schützen - und zwar egal, zu welcher Jahreszeit. Also sei das selbstverständlich auch damals, im Juli, zu berücksichtigen gewesen.

entnommen aus: Infodienst Recht und Steuern der LBS


 
Beim Dachgarten auf der Garage gelten Grenzabstände nicht

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die üblichen Grenzabstände für Grünpflanzen nicht gelten, wenn diese auf einer legal errichteten Garage gepflanzt wurden, die ja nach geltendem Recht auch direkt an die Grenze zum Nachbarn gebaut werden darf.
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 1 A 10952/00; zitiert aus "Infodienst Recht & Steuern" der LBS, Ausgabe 10/03)


 
Pkw-Schaden durch herunter gefallene Dachziegel

Lässt ein Eigentümer eines Gebäudes das Gebäudedach alle drei Monate von einem renommierten Dachdeckerbetrieb begehen, um den verkehrssicheren Zustand des Daches und der Ziegel zu überprüfen, so erfüllt er alle erforderlichen Vorsichtsmaßregeln. Fällt gleichwohl ein Ziegel vom Dach auf einen vor dem Haus abgestellten Pkw, so haftet der Gebäudeeigentümer für den eingetretenen Schaden nicht, weil er seine Gebäudeunterhaltungspflicht nicht schuldhaft verletzt hat (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 22 U 76/02).


 
 
     

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