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Gerichtsurteile u. v. m. |
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AKTUELLE MELDUNGEN
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Behindertengerechte Renovierung eines Bades keine
außergewöhnliche Belastung
Im Prinzip hat der Staat großes Verständnis dafür, wenn einzelne Bürger von
Schicksalsschlägen wie schweren Krankheiten oder Naturkatastrophen ereilt
werden. Die Beroffenen können deswegen in ihrer Steuererklärung eine
außergewöhnliche Belastung geltend machen. Diese Großzügigkeit gilt aber
nicht immer (Bundesfinanzhof, Az. III R 7 / 04).
Ein Steuerzahler war an Multipler Sklerose erkrankt. Sowohl beim
Stehen als auch bei Gehen hatte er Probleme und musste darum zeitweise
auf einen Rollstuhl zurückgreifen. Eines Tages entschloss er sich, sein 19
Jahre altes Bad für rund 9.000 Euro behindertengerecht umzubauen - mit
eigens auf seine Zwecke ausgerichteter Dusche und Toilette sowie einem
rollstuhlgerechten Waschbecken. Einen großen Teil der Kosten, abzüglich
der Unterstützung durch die Krankenkasse, machte er in seiner
Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das
örtliche Finanzamt erkannte das aber nicht an.
Der Kranke musste seinen Bad-Umbau tatsächlich selbst
finanzieren, wie der Bundesfinanzhof als höchste zuständige Instanz
feststellte. Denn er habe durch die Renovierung als Gegenwert ein neues
Bad erhalten, das auch von anderen Personen benutzt werden könne. Es sei
nicht auszuschließen, dass die Arbeiten nach 19 Jahren auch unabhängig
von der Behinderung getätigt worden wären. Das aber widerspreche den
Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Steuerrechts
(Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern in Informationen Nr. 1 - 2007 des BDSE)
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